Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Sunny Systems GmbH
1. Geltungsbereich, Änderungen, Allgemeines
1.1. Die Fa. Sunny Systems GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Vertragspartner Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die Fa. Sunny Systems GmbH nicht an, es sei denn, die Fa. Sunny Systems GmbH stimmt ausdrücklich und schriftlich der Geltung der entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen zu. Die Verkaufsbedingungen der Fa. Sunny Systems GmbH gelten auch dann, wenn die Fa. Sunny Systems GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von den Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen und/oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.2. Die Fa. Sunny Systems GmbH kann diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen ändern. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, nachdem er die geänderten AGB erhalten hat, gilt die Änderung als genehmigt. Die Fa. Sunny Systems GmbH weist den Kunden in der Änderungsankündigung auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Rechtsfolgen eines fehlenden Widerspruchs hin.
1.3. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen ist eine Bezugnahme auf unsere AGB bei jedem Einzelgeschäft nicht mehr nötig, wenn der Kunde am Anfang der Geschäftsbeziehung Gelegenheit hatte, von den AGB Kenntnis zu nehmen.
1.4. Die Fa. Sunny Systems GmbH muss dem Vertragspartner die Einsichtnahme in die AGB ermöglichen. Wie dies geschieht, steht im Ermessen der Fa. Sunny Systems GmbH, insbesondere kann auf einen Link im Internet verwiesen werden, wo die AGB im Volltext abrufbar sind.
2. Angebote, Angebotsunterlagen, Vertragsabschluss
2.1. Angebote der Fa. Sunny Systems GmbH sind stets freibleibend. Bestimmt die Fa. Sunny Systems GmbH eine Frist während der sie sich an dasAngebot gebunden hält, ist diese Frist verbindlich.
2.2. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Fa.Sunny Systems GmbH eine Bestellung oder einen Auftrag schriftlich bestätigt hat. Ein Auftrag kann nicht zustande kommen durch bloße Annahme eines Angebots der Fa. Sunny Systems GmbH durch den Vertragspartner. Der Vertrag kommt mit demjenigen Inhalt zustande, der Gegenstand der Auftragsbestätigung der Fa. Sunny Systems GmbH ist. Ergänzungen von Aufträgen oder Änderungen bestehender Verträge sind seitens des Vertragspartners nur dann möglich, wenn diese von der Fa. Sunny Systems GmbH schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
Erfolgt keine Bestätigung durch die Fa. Sunny Systems GmbH gilt die Änderung oder Ergänzung des Auftrages oder der Bestellung als abgelehnt. Wird die bestellte Ware durch die Fa. Sunny Systems angeliefert oder die bestellte Dienstleistung erbracht gilt der Vertrag in diesem Zeitpunkt als geschlossen.
2.3. Angebote und alle schriftlichen Unterlagen im Zusammenhang mit den Angebotsdokumenten müssen dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden und dürfen an Dritte nur dann weitergegeben oder zugängig gemacht werden, wenn die Fa. Sunny Systems GmbH dem ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
3. Leistungsumfang, Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
3.1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung der Fa. Sunny Systems GmbH. Diese ist allein verbindlich. Abweichungen hiervon sind nur durch schriftliche Bestätigung der Fa. Sunny Systems GmbH gültig (siehe Ziffer 2.2.).
3.2. Soweit erforderlich, wird im Rahmen einer Bedarfsanalyse mit dem Vertragspartner zusammen der Vertragsinhalt ermittelt und festgeschrieben. Nur die durch die Fa. Sunny Systems GmbH bestätigte Bedarfsanalyse ist verbindlich und Vertragsgegenstand. Auf Wunsch des Vertragspartners kann dieser ein Pflichtenheft erstellen, das ebenfalls nur dann verbindlich und Vertragsgrundlage ist, wenn dieses durch die Fa. Sunny Systems GmbH schriftlich bestätigt ist. Dies gilt auch für ein Pflichtenheft, welches in Zusammenarbeit zwischen der Fa. Sunny Systems GmbH und dem Vertragspartner erstellt worden ist.
3.3. Der Kunde verpflichtet sich der Fa. Sunny Systems GmbH alle zur Vorbereitung, Bearbeitung und Durchführung des Auftrages erforderlichen und geeigneten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Fa. Sunny Systems GmbH sichert Vertraulichkeit der Unterlagen zu, soweit eine Offenlegung nicht zur Durchführung der Vertragsbeziehung nötig ist. Der Vertragspartner sichert insoweit zu, dass die zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen und Werke nicht durch Rechte Dritter oder Urheberrechte beschränkt sind und dass die vorgenannten Rechte der Durchführung des Auftrages nicht entgegenstehen.
3.4. Die Fa. Sunny Systems GmbH kann sich nach ihrem Ermessen zur Durchführung des Auftrages Dritter und/oder Subunternehmer bedienen. Es steht im Ermessen der Fa. Sunny Systems GmbH, ob die Vertragserfüllung durch Angestellte oder Subunternehmer erbracht wird. Ein Anspruch des Vertragspartners auf die Durchführung des Auftrages durch eine bestimmte Person besteht nicht. Soweit das Vertragsverhältnis zur Fa. Sunny Systems GmbH Teil eines Konzepts ist und andere Vertragsteile durch Dritte durchgeführt werden, ist der Fa. Sunny Systems GmbH der Auftrag zur Koordinierung des Gesamtkonzeptes zu erteilen, um die erforderlichen Abstimmungen zu erzielen. Die Fa. Sunny Systems GmbH übernimmt in diesem Zusammenhang nur die Abstimmung und ist nicht für die Durchführung der Leistungen und Erzielung des Vertragserfolges der anderen Vertragspartner des Kunden verantwortlich. Diesbezügliche Gewährleistungsansprüche, Schadensersatzansprüche und Haftungen sind ausgeschlossen. Der Vertragspartner der Fa. Sunny Systems GmbH verpflichtet sich, die weiteren Vertragspartner, die an einem Konzept mitarbeiten, anzuweisen, dass die Fa. Sunny Systems GmbH für die Koordinierung des Gesamtkonzeptes zuständig ist und den Weisungen der Fa. Sunny Systems GmbH Folge geleistet werden muss.
3.5. Im Falle höherer Gewalt und unvorhersehbarer Ereignisse (z.B. Streik) befreit der Vertragspartner die Fa. Sunny Systems GmbH in zeitlichem und sachlichem Umfang von ihrer Leistungsverpflichtung. Dies ist ausgeschlossen, wenn die unvorhersehbaren Ereignisse oder die höhere Gewalt durch die Fa. Sunny Systems GmbH oder deren Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Die Fa. Sunny Systems GmbH verpflichtet sich jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen einvernehmlich mit dem Vertragspartner einen Ersatztermin zu vereinbaren. Weitere Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere Schadensersatzansprüche bestehen darüber hinaus nicht.
4. Vergütung, Zahlungsbedingungen
4.1. Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Vergütungen werden im Einzelfall mit dem Vertragspartner verhandelt. Die Fa. Sunny Systems GmbH ist berechtigt, Teilrechnungen entsprechend dem Stand der Leistungserbringung zu stellen und Teilleistungen abzurechnen.
4.2. Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
4.3. Die Rechnungen der Fa. Sunny Systems GmbH sind spätestens zehn Tage nach Erhalt zur Zahlung fällig. Die Rechnung wird an den Vertragspartner gemäß der Auftragsbestätigung gerichtet. Dieser ist Schuldner des Rechnungsbetrages.
4.4. Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen und sämtliche zusätzliche Auslagen (z.B: Versandkosten) werden gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht mit der vereinbarten Vergütung gem. Ziffer 4.1. abgegolten.
4.5. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Fa. Sunny Systems GmbH anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur gegeben, wenn der Gegenanspruch des Vertragspartners auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Arbeitsunterlagen, Urheberrecht, Nutzungsrecht
5.1 Arbeitsunterlagen, die von der Fa. Sunny Systems GmbH dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden, sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht an diesen Arbeitsunterlagen sowie evtl. sonstige gewerbliche Schutzrechte nebst den niedergelegten Inhalten steht ausschließlich der Fa. Sunny Systems GmbH zu.
5.2. Die Arbeitsunterlagen sind ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt. Jede auch nur auszugsweise Vervielfältigung, Weitergabe oder Veröffentlichung der Arbeitsunterlagen durch den Vertragspartner ist nicht gestattet, es sei denn, dass vorab die schriftliche Zustimmung der Fa. Sunny Systems GmbH eingeholt wurde. Ebenso bedarf die Weiterentwicklung der Arbeitsunterlagen für interne Seminare des Kunden ohne die weitere Beteiligung der Fa. Sunny Systems GmbH einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
6. Nutzungsrechte bei der Erstellung von Software
6.1. Wird dem Vertragspartner Software überlassen, ist dieser zur nicht ausschließlichen, nicht übertragbaren und zeitlich unbegrenzten Nutzung der ihm überlassenen Software, die Gegenstand des Vertrages ist, berechtigt.
6.2. Fehlerbeseitigungen darf der Vertragspartner nach Ablauf der Gewährleistungsfrist an der Software vornehmen, ebenso sonstige Änderungen, jedoch jeweils nur im Rahmen der bestimmungsgemäßen vertraglichen Nutzung. Die Fa. Sunny Systems GmbH ist nicht verpflichtet, für derartige Fehlerbeseitigungen und Änderungen den Quellcode des Programms herauszugeben, wenn die Quellcode-Übergabe nicht vereinbarter Vertragsgegenstand ist.
7. Gefahrübergang, Lieferzeit, Leistungstermine
7.1. Bei Warenlieferung ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, sofern sich aus der Auftragsbestätigung der Fa. Sunny Systems GmbH nichts anderes ergibt. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager der Fa. Sunny Systems GmbH verlässt. Wird die Ware durch den Kunden persönlich abgeholt, geht die Gefahr über, sobald dem Kunden angezeigt wird, dass die Ware abholbereit ist. Wünscht der Vertragspartner den Versand der Ware, erfolgt dieser stets auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden und auf seine Kosten abgeschlossen. Die Fa. Sunny Systems GmbH bestimmt die Art des Versandes, außer es liegt eine schriftliche Anweisung des Kunden bezüglich des Versandes vor. Die Vereinbarungen unter Ziffer 7.1. betreffen den Fall, dass die Warenlieferung keine Installation durch die Fa. Sunny Systems GmbH vorsieht und eine solche nicht vereinbart ist.
7.2. Sind Liefer- und Leistungsfristen nicht schriftlich vereinbart, ist die Angabe von Termin für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen durch die Fa. Sunny Systems GmbH unverbindlich. Der Beginn sämtlicher Liefer- und Leistungsfristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, so wie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Vertragspartners. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt insoweit vorbehalten. Die Fa. Sunny Systems GmbH ist berechtigt, Warenlieferungen und Leistungen zurückzubehalten, wenn fällige Rechnungen (auch Teilrechnungen) der Fa. Sunny Systems GmbH nicht ausgeglichen sind. Sind Liefer- und Leistungsfristen zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart, beginnen diese frühestens mit der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Vertragspartners.
7.3. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist die Fa. Sunny Systems GmbH berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht in den Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
7.4. Die Fa. Sunny Systems GmbH vereinbart grundsätzlich keine Fixtermine. Sämtliche vereinbarten Termine sind keine absoluten Fixtermine in dem Sinne, dass das Geschäft mit der Einhaltung des Termins „stehen und fallen“ soll. Dies gilt sowohl für Lieferfristen als auch für Leistungsfristen.
7.5. Im Fall des Liefer- oder sonstigen Leistungsverzuges ist der Vertragspartner berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,5 % des Auftragswertes, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes zu verlangen, soweit er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist. Weitere Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen. Dies gilt dann nicht, wenn der Verzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht oder soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
7.6. Das gesetzliche Rücktrittsrecht bleibt im Falle einer verspäteten Lieferung unberührt. Jedoch muss bei Geltendmachung des Rücktrittsrechts die Fa. Sunny Systems GmbH die Verspätung zu vertreten haben. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen der Fa. Sunny Systems GmbH innerhalb einer angemessen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen der Verspätung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung oder Leistung besteht.
7.7. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.
7.8. Liegen Betriebsstörungen vor, an welchen die Fa. Sunny Systems GmbH keine Schuld trifft (Materialmangel, Streik usw.) oder sind andere Ereignisse höherer Gewalt gegeben, ist die Fa. Sunny Systems GmbH für die Dauer des Fortbestehens des Hindernisses von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch für die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung der Fa. Sunny Systems GmbH. Treten diese Umstände bei dem Vorlieferanten der Fa. Sunny Systems GmbH ein, gilt diese Klausel analog. Sind bereits Vorleistungen des Vertragspartners an die Fa. Sunny Systems GmbH gewährt worden, werden diese zurückerstattet, soweit durch die Fa. Sunny Systemsnoch keine Leistungen erbracht wurden. Weitere Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen. Bei kurzzeitigen Hindernissen hat der Vertragspartner kein Kündigungs-/ Rücktrittsrecht.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die Fa. Sunny Systems GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus der Vertragsbeziehung vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung der Fa. Sunny Systems GmbH. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die Fa. Sunny Systems GmbH berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Vor Erklärung des Rücktritts hat die Fa. Sunny Systems dem Vertragspartner eine angemessene Frist von maximal einer Woche zu setzen, den Vertragswidrigen Zustand zu beenden. Nach der Rücknahme des Liefergegenstandes ist die Fa. Sunny Systems GmbH zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners abzgl. angemessener Verwertungskosten angerechnet. Ferner ist die Fa. Sunny Systems GmbH berechtigt eine von ihr erstellte Homepage zu sperren, von ihr erworbene Software zu deaktivieren, zu deinstallieren und den Zugang zu Software und Homepage, soweit von der Fa. Sunny Systems GmbH erworben, zu sperren. Daneben und unabhängig von vorstehenden Regelungen ist die Fa. Sunny Systems GmbH berechtigt unter Setzung der vorgenannten Frist ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
8.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Vertragspartner bereits jetzt an die Fa. Sunny Systems GmbH ab.
8.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner die Fa. Sunny Systems GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Fa. Sunny Systems GmbH ihre Eigentumsrechte geltend machen kann. Der Vertragspartner haftet der Fa. Sunny Systems GmbH für entstehende Kosten, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte der Fa. Sunny Systems GmbH zu erstatten.
8.4. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Auch die Verbindung mit anderen Gegenständen ist zulässig. Die Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für die Fa. Sunny Systems GmbH ohne diese zu verpflichten. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht der Fa. Sunny Systems GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Fa. Sunny Systems GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (fakturierten Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie durch den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand. Wird der Liefergegenstand weiter verkauft, tritt der Vertragspartner bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des fakturierten Endbetrages einschließlich der Mehrwertsteuer an die Fa. Sunny Systems GmbH ab, die aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Diese Ermächtigung kann von der Fa. Sunny Systems GmbH jederzeit widerrufen werden. Auch bleibt die Befugnis der Fa. Sunny Systems GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, hiervon unberührt. Die Fa. Sunny Systems GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichten aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keine Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Gleiches gilt, wenn der Antrag auf Insolvenz- oder Vergleichsverfahren von dritter Seite gestellt wird. Tritt dieser Fall ein, so kann die Fa. Sunny Systems GmbH verlangen, dass der Vertragspartner und die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.5. Der Vertragspartner darf im Eigentum der Fa. Sunny Systems GmbH oder im Miteigentum stehende Vorbehaltsware nicht an Dritte als Sicherheit übereignen oder verpfänden, die Forderungen aus der Weiterveräußerung weder an Dritte abtreten oder mit ihnen aufrechnen, noch mit seinen Abnehmern bezüglich dieser Forderungen ein Abtretungsverbot vereinbaren. Im Falle einer Globalzession durch den Kunden sind die an die Fa. Sunny Systems GmbH abgetretenen Forderungen ausdrücklich auszunehmen.
8.6. Übersteigt der Wert der für die Fa. Sunny Systems GmbH bestehenden Sicherheiten die Forderungen von der Fa. Sunny Systems GmbH gegenüber dem Vertragspartner insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Fa. Sunny Systems GmbH auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der diese Grenze übersteigenden Sicherheiten verpflichtet, wobei die Auswahl der freizugebenden Gegenstände im Einzelnen der Fa. Sunny Systems GmbH obliegt.
9. Mängelhaftung
9.1. Die Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Untersuchung und Rüge des Liefergegenstandes hat unverzüglich nach Empfang zu erfolgen, spätestens jedoch sieben Kalendertage nach Erhalt des Liefergegenstandes. Bei versteckten Mängeln sieben Kalendertage nach Erkennbarkeit. Die Rüge und die Mängelanzeige hat schriftlich bei der Fa. Sunny Systems GmbH zu erfolgen. Die Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Werkleistungen sind vom Vertragspartner unverzüglich nach Leistungserbringung abzunehmen, wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme jedoch nicht verweigert werden.
9.2. Liegt ein Mangel des Liefergegenstandes vor, hat der Vertragspartner nach Wahl der Fa. Sunny Systems GmbH Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Ersatzleistung. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die Fa. Sunny Systems GmbH verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
9.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen.
9.4. Die Mängelhaftung der Fa. Sunny Systems GmbH erlischt für Sachmängel, wenn der Liefer- oder Leistungsgegenstand eigenmächtig durch den Vertragspartner, insbesondere durch Einbau von fremden Teilen oder bei Software durch Nachprogrammierung verändert worden ist.
9.5. Die Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt.
10. Gesamthaftung
10.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 9. vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Natur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
10.2. Die Begrenzung nach Ziffer 10.1. gilt auch, soweit der Vertragspartner anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
10.3. Soweit die Schadensersatzhaftung der Fa. Sunny Systems GmbH gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Fa. Sunny Systems GmbH.
10.4. Bei Datenverlust haftet die Fa. Sunny Systems GmbH maximal für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Vertragspartner für die Rekonstruktion erforderlich ist. Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners sind in allen Fällen beschränkt auf das Interesse, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.
10.5. Eine weitergehende Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz als in diesen AGB vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Insoweit haftet die Fa. Sunny Systems GmbH insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
11. Kündigung
11.1. Soweit der Vertragspartner der Fa. Sunny Systems GmbH die Vertragsbeziehung ohne hierfür, in dem entsprechenden zugrunde liegenden Einzelvertrag berechtigt zu sein und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigt, behält die Fa. Sunny Systems GmbH den Vergütungsanspruch in vollem Umfang auf Basis des abgeschlossenen Vertrages oder der Bestellung.
11.2. Kündigt der Vertragspartner vor Ausführung der Leistung durch die Fa. Sunny Systems GmbH einen bereits abgeschlossenen Vertrag, ist die Fa. Sunny Systems GmbH berechtigt, die bis dahin angefallenen Kosten in voller Höhe zu berechnen.
11.3. Kündigt der Vertragspartner der Fa. Sunny Systems GmbH berechtigt aus einem wichtigem Grund den die Fa. Sunny Systems GmbH zu vertreten hat, so hat die Fa. Sunny Systems GmbH nur Anspruch auf die Vergütung, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung für die erbrachten Leistungen und angelieferten Waren angefallen ist. Der Vertragspartner ist zur Kündigung aus wichtigem Grund nur nach vorheriger Abmahnung und unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung einer evtl. Vertragsverletzung berechtigt.
11.4. Die Fa. Sunny Systems GmbH ist berechtigt die Vertragsbeziehung fristlos zu kündigen, wenn der Vertragspartner seine Pflichten gem. dem abgeschlossenen Einzelvertrag/Bestellung oder seine Pflichten gem. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen verletzt. Die Fa. Sunny Systems GmbH hat vor Ausspruch der fristlosen Kündigung den Vertragspartner abzumahnen und ihm eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Die fristlose Kündigung kann erst nach Verstreichen der First ausgesprochen werden. Besteht die Vertragsverletzung in Form eines Zahlungsverzuges des Vertragspartners beträgt die maximale Abhilfefrist, die die Fa. Sunny Systems GmbH zu setzen hat, für fünf Kalendertage.
11.5. Liegt ein Fall der Ziffer 7.8. dieser Vereinbarungen vor, ist die Fa. Sunny Systems GmbH berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
11.6. Ist durch die Fa. Sunny Systems GmbH eine Kündigung erfolgt oder wurde eine fristlose Kündigung aufgrund von Vertragsverletzungen des Vertragspartners ausgesprochen, ist dieser verpflichtet die Vergütung bis zum Zeitpunkt der Kündigung für erbrachte Leistungen an die Fa. Sunny Systems GmbH zu bezahlen. Darüber hinaus hat die Fa. Sunny Systems GmbH Anspruch auf Ersatz der ihr, durch die fristlose Kündigung wegen Vertragsverletzung entstandenen Mehraufwendungen. Analoge Rechtsfolgen gelten auch für den Fall, wenn die Fa. Sunny Systems den Rücktritt erklärt.
11.7. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
12. Übertragbarkeit der Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag
Der Vertragspartner der Fa. Sunny Systems GmbH kann seine Rechte aus einem mit der Fa. Sunny Systems GmbH abgeschlossenen Vertrag/Bestellung nur dann auf Dritte übertragen, wenn die Fa. Sunny Systems GmbH der Übertragung schriftlich zugestimmt hat.
13. Abschlussklauseln
13.1. Soweit im Rahmen dieser Vereinbarungen schriftliche Erklärungen abzugeben sind, reicht die Übermittlung per Telefax aus. Eine andere Übermittlungsform – solange die Schriftform gewahrt ist – wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Für eine Kündigung ist die Schriftform Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Übermittlung per Telefax ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Ausgeschlossen ist allerdings die Übermittlung per E-Mail.
13.2. Mündliche Nebenabreden bestehen zwischen den Parteien nicht. Sämtliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.
13.3. Sollte eine der Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, verpflichten sich die Parteien eine Klausel zu vereinbaren, die der ganz oder teilweisen unwirksamen Klausel vom Sinn und Zweck am nächsten kommt. Die teilweise Unwirksamkeit dieser Vereinbarung oder einer Klausel dieser Vereinbarung beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung oder die Wirksamkeit der Klausel dieser Vereinbarung im Übrigen.
13.4. Für die Vertragsbeziehungen zwischen der Fa. Sunny Systems GmbH und ihren Vertragspartnern gilt ausschließlich deutsches Recht. Als Gerichtsstand wird das Gericht am Sitz der Fa. Sunny Systems GmbH vereinbart (Starnberg).
Die AGB zum Downloaden als pdf.